BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 5.12.2019, 2 AZR 107/19

Wenn einer Arbeitgeberin zugetragen wird, dass eine Arbeitnehmerin negative Tatsachen über sie verbreitet, ist es nachvollziehbar, dass die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis nicht fortsetzen möchte. Eine ordentliche Kündigung außerhalb des Geltungsbereichs des Kündigungsschutzgesetzes ist dann weder sitten- noch treuwidrig, eine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhaltes gibt es nicht.

Zum Sachverhalt:
Die Arbeitnehmerin und Klägerin war bei der Arbeitgeberin und Beklagten als Nanny/
Kindermädchen für deren Tochter beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis konnte trotz Befristung unter Einhaltung der gesetzlichen Frist ordentlich gekündigt werden. Außer der Klägerin hatte die Beklagte ein weiteres Kindermädchen eingestellt. Dieses Kindermädchen erzählte der Beklagten, dass die Klägerin sich abfällig über ihre Arbeitgeberin geäußert habe. Sie soll gesagt haben, dass die Beklagte nie zu Hause sei und wenn sie einmal daheim sei, schließe sich immer in ihrem Zimmer ein oder esse nur Schokolade mit ihrer Tochter. Die Arbeitnehmerin bestreitet diese Vorwürfe. Die Chefin war über diese Äußerungen so erbost, dass sie der Klägerin außerordentlich und hilfsweise ordentlich kündigte. Die Klägerin legte gegen die Kündigungen Klage beim zuständigen Arbeitsgericht ein.
Hierauf entschied das Arbeitsgericht, dass die außerordentliche Kündigung unwirksam war. Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig. Aber hinsichtlich der ordentlichen Kündigung urteilten das Arbeitsgericht und auch das Landesarbeitsgericht, dass die Kündigung wirksam sei. Hiergegen legte die Klägerin Revision beim Bundesarbeitsgericht (BAG) ein.

Das Urteil des BAG
Die Revision war nicht erfolgreich, denn das BAG entschied, dass die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis, auf das das KSchG nicht anwendbar war, mit der Klägerin kündigen durfte. Die Kündigung war weder sittenwidrig nach § 138 Absatz 1 BGB noch verstieß sie gegen den Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass wenn einer Arbeitgeberin zugetragen wird, dass eine Arbeitnehmerin negative Tatsachen verbreitet, es nachvollziehbar ist, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht gewünscht ist. Das Gericht hat auch erwähnt, dass die Arbeitgeberin keine Pflicht zur Aufklärung des „wahren” Sachverhaltes oder zur Anhörung der Arbeitnehmerin hatte.