Ich berate zahlreiche Arbeitgeber vorwiegend aus dem Münchner und Starnberger Raum, aber auch darüber hinaus, in arbeitsrechtlichen Fragen. Meine Mandanten schätzen die Erfahrung, die ich während meiner fast 25-jährigen Anwaltstätigkeit im Arbeitsrecht sammeln konnte und meine z.T. unkonventionellen Lösungsansätze in schwierigen Situationen.
Mein Leistungsspektrum reicht von der Vertragsgestaltung, über die Begleitung bei Gesprächen mit dem Betriebsrat und Mitarbeitern bis hin zur Vertretung der Arbeitgeberseite vor Gericht.
Meine Beratungsfelder im Einzelnen
Gerichtliche Vertretung
Abwehr von Kündigungsschutzklagen, Entfernungen von Abmahnungen, Zeugnisberichtigungsklagen, unberechtigte Zahlungsklagen, Erhebung von Klagen wegen Verstoß gegen Wettbewerbsverbot u.a.
Außergerichtliche Beratung
Kündigungen, Aufhebungs- und Abwicklungsverträge, Abmahnungen, Zeugnisse u.a.
Vertragsgestaltung
Arbeitsverträge, Aufhebungsverträge, Abmahnungen und Kündigungen
Sonderschutzrechte
Arbeitskonflikte u.a. während Schwangerschaft, Elternzeit, Ausbildungsverhältnis oder bei einer Behinderung, etc.
Recht der Arbeitnehmerüberlassung
Personalvermittlung, Zeitarbeit
Betriebsverfassungsrecht
allgemeine Mitbestimmung, Beratung bei Betriebsvereinbarungen
Anpassungsmaßnahmen bei Umstrukturierungen
Mitwirkung und Beratung bei der Umsetzung
Mein Arbeitsstil ist
schnell
persönlich
professionell
Häufig gestellte Fragen zum Thema Kündigung
Arbeitgeber können in den meisten Fällen den Arbeitnehmern nur wirksam kündigen, wenn ein zulässiger und nachweisbarer Grund vorliegt. Dabei müssen sie Formalien und Fristen einhalten sowie den Sonderkündigungsschutz für bestimmte Arbeitnehmer beachten. Werden die gesetzlichen Vorgaben nicht eingehalten, kann der Arbeitnehmer die Kündigung mit einer Kündigungsschutzklage erfolgreich anfechten.
Was bedeutet: verhaltensbedingte Kündigung?
Wenn der Arbeitnehmer gegen seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verstößt (z.B. unentschuldigtes Fehlen, wiederholtes Zuspätkommen, Diebstahl, Mobbing von Kollegen), wird der Arbeitgeber ihm eine Abmahnung über sein Verhalten aussprechen. Ändert der Arbeitnehmer das vorgeworfene Fehlverhalten nicht, kann bei Abwägung der beiderseitigen Interessen für den Arbeitgeber eine Weiterführung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zumutbar sein. Eine verhaltensbedingte Kündigung kann somit ausgesprochen werden.
Eine verhaltensbedingte Kündigung führt regelmäßig zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld, weil der Arbeitnehmer durch sein vertragswidriges Verhalten seine Arbeitslosigkeit verschuldet hat.
Was bedeutet: personenbedingte Kündigung?
Wenn bei dem Arbeitnehmer Gründe vorliegen, durch welche er den Arbeitsvertrag nicht mehr erfüllen kann (Bsp.: Berufs- oder Beschäftigungsverbot: ein LKW-Fahrer hat keinen Führerschein mehr, ein Pilot darf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr fliegen) kann eine personenbedingte Kündigung ausgesprochen werden. Der häufigste personenbedingte Grund ist die Krankheit, worunter auch unter Umständen Drogen- und Alkoholsucht fallen können. Bei dem personenbedingten Grund der Krankheit wird unterschieden zwischen häufigen Kurzerkrankungen und der Langzeiterkrankung. Eine Abmahnung ist hier im Vorfeld nicht erforderlich. Aber die Durchführung eines BEM (betrieblichen Eingliederungsmanagements) gilt neuerdings in den meisten Fällen als Wirksamkeitsvoraussetzung.
Was bedeutet: betriebsbedingte Kündigung?
Voraussetzung für eine solche Kündigung ist, dass der Arbeitgeber eine unternehmerische Entscheidung getroffen hat, die zum Wegfall von Arbeitsplätzen führt. Darunter können u.a. Umstrukturierungen, Einstellung der Produktion, Betriebsteilstilllegungen, Outsourcing von Produktionen fallen. Er kann in diesem Fall nicht die besten Mitarbeiter behalten, sondern muss nach sozialen Aspekten diejenigen auswählen, die am wenigsten schutzbedürftig sind.
Was muss eine wirksame Kündigung beinhalten?
- Eine Kündigung muss schriftlich erfolgen, die elektronische Form ist ausgeschlossen.
- Kündigungsfristen müssen eingehalten werden. Fristen, zu denen gekündigt werden kann, ergeben sich jeweils aus dem Arbeitsvertrag. Handelt es sich um gesetzliche Fristen, kann das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitnehmer innerhalb von vier Wochen gekündigt werden – vor dem 15. oder zum Monatsende. Wichtig zu beachten ist, dass vier Wochen 28 Tage sind und nicht ein Monat. Die Frist für den Arbeitgeber verlängert sich, je länger das Arbeitsverhältnis bestanden hat, auf maximal 7 Monate.
- Eine Kündigung muss von dem Arbeitgeber oder einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Nicht jeder Vorgesetzte darf eine Kündigung unterzeichnen.
- Bei einer außerordentlichen Kündigung müssen Fristen beachtet werden. In diesem Falle gilt eine 14-tägige Frist zwischen Kenntnis des Kündigungsgrundes und dem Zugang der Kündigung. Ist diese verstrichen, kann nur noch ordentlich gekündigt werden.
- Eine Kündigung ist empfangsbedürftig.
- Anwesenden Vertragspartnern kann die Kündigungserklärung persönlich übergeben werden. Sie gilt dann als zugegangen. Der Empfänger muss die Entgegennahme nicht quittieren.
- Abwesenden Vertragspartnern kann eine Kündigung persönlich oder per Boten überbracht werden. Entweder gibt dieser die Kündigung persönlich ab, dann ist mit Entgegennahme der Zugang der Erklärung erfolgt oder der Bote (auch der Postbote) wirft die Erklärung in den Briefkasten. Dann gilt die Erklärung als zugegangen, wenn mit ihrer Kenntnisnahme üblicherweise gerechnet werden kann. Wenn eine Kündigung nachts in den Briefkasten gelegt wird, ist mit Kenntnisnahme erst am folgenden Morgen zu rechnen, wenn dieser ein Werktag ist. Bei der Zustellung der Kündigung unter Abwesenden können Schwierigkeiten des Nachweises des Zuganges auftreten. Die Boten können das Einwerfen der Erklärung in den Briefkasten dokumentieren (Aktennotiz, Einwurfeinschreiben). Aber auch hier gibt es möglicherweise Beweisschwierigkeiten.
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Zur Vermeidung drohender Nachteile empfehle ich dringend die Beachtung der nachfolgenden Hinweise.