Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 27.04.2021 – 3 Sa 646/20

Der Kläger war bei einer Arbeitgeberin beschäftigt, die im Hinblick auf das Auftreten des Coronavirus einen internes Hygienekonzept verfasste. Zu den einzuhaltenden Maßnahmen zählten u.a. die Aufforderung Abstand zueinander zu halten sowie das Bedecken von Mund und Nase beim Husten u.ä. . Über E-Mails und eine Abteilungsversammlung wurden die Mitarbeiter über diese Vorgaben informiert.

Die Beklagte kündigte dem Kläger außerordentlich fristlos, als er -wie sie meinte-, sich wiederholt nicht an die ergriffenen Hygienemaßnahmen sowie an die Sicherheitsabstände gehalten hat. Der Mitarbeiter hatte in Gesprächen verdeutlicht, dass er die Maßnahmen “nicht ernst nehme“ und diese nicht einhalten werde. Tatsächlich soll der Kläger Mitarbeiter am Arm angefasst und einen Kollegen absichtlich ohne den erforderlichen Mindestabstand angehustet haben. Dazu soll er auch gesagt haben, er hoffe, dass der Kollege Corona bekäme.
Der Kläger stritt diese Behauptungen ab, er habe nur einen Hustenreiz verspürt und deshalb, bei ausreichend Abstand, spontan husten müssen.
Die Kündigung wurde nur deswegen nicht wirksam, weil das Landesarbeitsgericht nach der Beweisaufnahme zugunsten des Klägers davon ausging, dass der Kläger nicht vorsätzlich, sondern nur aufgrund des Hustenreflexes den Kollegen anhustete.

Beachtenswert ist in dieser Entscheidung, dass wer bewusst einen Kollegen aus nächster Nähe anhustet und äußert, er hoffe, dass er Corona bekäme, in erheblicher Weise, die dem Arbeitsverhältnis innewohnende Rücksichtnahmepflicht gegenüber seinem Kollegen verletzt. Wenn der Arbeitnehmer dann auch deutlich gemacht hat, dass er nicht bereit ist, die Arbeitsschutzvorschriften einzuhalten, ist eine Kündigung ohne Abmahnung möglich.
Das Landesarbeitsgericht hat die Revision nicht zugelassen.

Arbeitsgericht Solingen, Urteil vom 20.08.2020 – 3 Ca 457/20