Abmahnung im Arbeitsrecht
-Tatjana von Groll-Schacht, Ihre Anwältin in Starnberg –
-Tatjana von Groll-Schacht, Ihre Anwältin in Starnberg –
Abmahnungen werden ausgesprochen, um Fehlverhalten oder vertragswidriges Verhalten rechtssicher zu dokumentieren und als Warnung, dass im Falle einer Wiederholung eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses folgt. Die Abmahnung ist somit die „gelbe Karte“ im Arbeitsrecht, aber noch keine Kündigung! Nur wem einmal sein Fehlverhalten aufgezeigt und klar gemacht wurde, dass im Wiederholungsfall einer ähnliche Vertragsverletzung mit einer Kündigung, also der „roten Karte“, zu rechnen ist, kann wirksam gekündigt werden.
Wenn Sie zu Unrecht abgemahnt wurden, dann müssen Sie die Abmahnung in die Personalakte nicht stillschweigend hinnehmen.
Nein! Nicht jedes kleine Vertragsübertretung darf abgemahnt werden. Für eine wirksame Abmahnung muss ein erheblicher Pflichtverstoß vorliegen. Dieser Pflichtverstoß kann mit schuldhaftem Fehlverhalten (z.B. unentschuldigtes Fehlen, Zuspätkommen, Beleidigung von Kollegen/ Vorgesetzten) oder schlechter Leistung begründet werden.
Als erstes muss geprüft werden, ob es Gründe gibt, die das Fehlverhalten entschuldigen und/ oder die der Arbeitnehmer nicht zu vertreten hat. Eine Abmahnung muss des Weiteren „wirksam“ ausgesprochen sein, d.h.
Fehlt einer der Punkte, handelt es sich nicht um eine wirksame Abmahnung.
Ich berate Sie gerne, vereinbaren Sie direkt ein Erstgespräch.
Oder direkt per Telefon: +49 (0)8151 44 97 02
Zur Vermeidung drohender Nachteile empfehle ich dringend die Beachtung der nachfolgenden Hinweise.